Allgemeine Geschäftsbedingungen der Preussenglas GmbH für Geschäftskunnden
1. Grundlage des Auftrages- (1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 I BGB. Für alle diese Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäfts¬bedingungen, bei wiederholten Vertragsabschlüssen auch dann, wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich erfolgt ist.
- (2) Neben den Geschäftsbedingungen werden die „Verglasungsrichtlinien Isolierglas“ in der jeweils geltenden Fassung als technische Grundlage insgesamt Vertragsbestandteil. Diese Regeln sind auf der Internetseite einsehbar und werden auf Anforderung übersandt.
- (3) Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, soweit nicht von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
- (4) Sollten einzelne Klauseln unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt, im Zweifel die gesetzliche Regelung.
- (5) Abschluss, Ergänzungen oder Änderungen eines Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform; Erklärungen von Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie durch unser Unternehmen schriftlich bestätigt werden. Als Schriftform im Sinne dieser Bedingungen gelten auch die elektronische Form und Textform im Sinne von §126a und § 126b BGB.
- (6) An allen im Zusammenhang mit dem Angebot und Vertragsschluss zusammenhängenden dem Besteller überlassenden Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Plänen und Zeichnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- (7) Die Einbeziehung und die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt sich ebenso wie der Abschluss und die Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Sonderregelungen des UN-Kaufrechtes.
- (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
- (2) Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag/Bestellung) schriftlich annehmen, ansonsten durch unsere Ausführung des Vertrags oder der Bestellung.
- (3) Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt dies, so ist für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ausschließlich die Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung maßgebend.
- (4) Wir sind bemüht, mögliche nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Sind mit der nachträglichen Vertragsänderung Mehrkosten verbunden, ist der Kunde zur Zahlung der nachgewiesenen Mehrkosten verpflichtet, auch wenn eine Bezifferung vor Auftragsausführung nicht erfolgt ist.
- (5) Änderung der zu liefernden Vertragsgegenstände behalten wir uns vor, soweit sie technisch notwendig sind und keine für den Besteller wesentliche Änderung des Vertragsgegenstandes verursachen. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Für Isolierglas werden die „Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas“ als Beurteilungsmaßstab vereinbart.
- (6) Für Art und den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die schriftlichen Vertragsunterlagen. Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
- (7) Der Liefertermin ist nur Vertragstermin, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wird. Wünsche des Kunden zum Liefertermin (vgl. "gewünschter Termin" auf unseren Auftragsbestätigungen) werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns. Die Einhaltung von Vertragsterminen setzt auch ohne besondere Vereinbarung voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten erbringt, anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Im Fall der Versäumung einer Vertragsfrist ist in jedem Fall zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor wir in Verzug kommen.
- (8) Bei nachträglicher Kenntnis von zahlungsgefährdenden Umständen oder einer negativen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, unsere Leistung von Vorkasse oder Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
- (1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen oder denen des Lieferwerks gilt die Übergabe als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Damit ist unsere Vertragspflicht erfüllt und der Gefahrübergang erfolgt. Das Abladen ist vom Kunden auf seine Kosten und seine Gefahr zu besorgen; erforderliche Abladevorrichtungen oder Arbeitskräfte durch ihn zu stellen.
- (2) Wünscht der Kunde über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus ein Abladen und/oder Transportieren, so erfolgt dies auf ausschließliches Risiko des Kunden. Wir sind jedoch berechtigt, einen uns hierdurch entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
- (3) Sofern die Lieferung nicht durch uns erfolgt, geht mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig ob vom Kunden, vom Lieferwerk oder von uns bestellt, die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die Verpackung bei der Übergabe an den Transportführer Mängel aufwies und/oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
- (4) Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden. Im Falle des Annahmeverzuges, einer unterlassenen Mitwirkung des Kunden und in allen anderen Fällen des Lieferverzuges, den der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich des hierdurch verursachten Mehraufwandes zu berechnen.
- (5) Verpackung, Versicherung und sonstige Kosten des Versandes sind im Preis nicht eingeschlossen, werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, die Verpackung nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten zu wählen. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge. Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Kunden, so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig.
- (6) Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu verlangen. Wird die Verpackung trotz Nachfristsetzung nicht zurückgegeben, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffungskosten für die Verpackung zu berechnen.
- (1) Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle Mängel, einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen, sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Die weiteren Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau oder Weiterverarbeitung in Kenntnis des Mangels erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der Kunde sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig verschwiegen oder zuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
- (2) Beanstandete Lieferungen sind zur Bewertung und Ursachenforschung zurückgegeben. Erfolgt die Rückgabe schuldhaft nicht, sind wir berechtigt, die Mängelrügen zurückzuweisen, ohne in Verzug zu geraten.
- (3) Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ausschließlich durch Nacherfüllung, d.h. Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. § 439 III BGB idF ab 1.1.2018 wird für den Fall des fehlenden Verschuldens unsererseits ausdrücklich ausgeschlossen.
- (4) Schadenersatzansprüche jeder Art einschließlich von Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Vertragsstrafen werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben oder falls uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung unsere Haftung auslöst. Im Falle unserer Haftung ist der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- (5) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist nur zulässig und wirksam mit unserer schriftlichen Zustimmung.
- (6) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der beanstandeten Ware beim Kunden. Sofern gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen bestehen, gehen diese Regelungen vor.
- (1) Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein derartiger Grund liegt insbesondere vor:
- (1.a) Bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt.
- (1.b) Bei Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
- (1.c) Bei Betriebsunterbrechungen oder -störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen, wie Krieg, Aufruhr, Streik u. a.
- (2) Der Kunde hat im Falle des (1)c ebenfalls ein Rücktrittsrecht. Dieses besteht auch, sofern eine wesentliche Vertragsverletzung unsererseits vorliegt und wir nach zwei schriftlichen Nachbesserungsaufforderungen und Androhung des Rücktrittsrechtes nicht für Abhilfe gesorgt haben.
- (1) Unsere Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Höhe berechnet.
- (2) Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Dabei gehen Diskontspesen und sonstige Kosten zu Lasten des Kunden.
- (3) Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung die von uns für vergleichbare Bestellungen allgemein geforderte Vergütung. Ist eine bestimmte Vergütung vereinbart, so sind wir zu einer angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Herstellungskosten, insbesondere Löhne und Materialpreise, nach Vertragsschluss verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10%, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, das jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung auszuüben ist.
- (4) Im Falle des Verzuges ist der Rechnungsbetrag mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- (5) Mitarbeiter oder Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt, sofern nicht eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
- (6) Es ist uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Kunden zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde sodann zur sofortigen Zahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet.
- (7) Die vereinbarten Vergütungen und Preise gelten für die Warenlieferung. Werden nachträglich Zusatzleistungen, z. B. Montage, vereinbart, sind wir berechtigt, die Zusatzkosten hierfür geltend zu machen, ohne dass es einer besonderen Ankündigung bedarf.
- (8) Mit Ansprüchen gegen uns kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- (9) Etwa vereinbarte Skonti für alle Teilzahlungen entfallen, wenn nicht sämtliche Zahlungen rechtzeitig und vollständig geleistet werden. Dies gilt auch, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offenstehen.
- (10) Skonto wird stets nur auf den Nettobetrag gewährt, also nicht auf Kosten der Warenlieferung, Frachten, Versicherungsprämien und dergleichen.
- (11) Unsere Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen ohne besondere schriftliche Vollmacht berechtigt.
- (12) Gerät der Kunde mit vereinbarten Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) in Verzug, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, die jedoch nicht länger als zwei Wochen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten.
- (13) Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder eines höheren Zinssatzes wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
- (1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
- (2) Der Kunde darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Fall erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, so dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns.
- (3) Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum zustehenden Waren gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
- (4) Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 120% unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände oder abzutretenden Forderungen obliegt uns.
- (5) Der Kunde ist für uns, zu jeder Zeit widerruflich, zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind berechtigt, unser Vorbehalts- oder sonstiges Eigentum sowie die Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufzudecken, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere wenn der Kunde Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet oder er Waren verschleudert.
- Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich – unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen – schriftlich zu benachrichtigen, eine Vorabbenachrichtigung unter Verwendung von Telefax oder E-Mail ist vorzunehmen.
- (1) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
- (2) Gerichtsstand ist unser Firmensitz, sofern der Kunde auch Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.