Allgemeine Geschäftsbedingungen der Preussenglas GmbH für Privatkunnden
1. Grundlage des Auftrages- (1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Für alle diese Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäfts¬bedingungen, diese werden durch Bezugnahme bei Vertragsschluss und zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme einbezogen.
- (2) Neben den Geschäftsbedingungen werden die „Verglasungsrichtlinie Isolierglas“ in der jeweils geltenden Fassung als technische Grundlage insgesamt Vertragsbestandteil. Diese Regeln sind auf der Internetseite einsehbar und werden auf Anforderung übersandt.
- (3) Abschluss, Ergänzungen oder Änderungen eines Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform; Erklärungen von Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie durch unser Unternehmen schriftlich bestätigt werden. Als Schriftform im Sinne dieser Bedingungen gelten auch die elektronische Form und Textform im Sinne von §126a und § 126b BGB.
- (4) An allen im Zusammenhang mit dem Angebot und Vertragsschluss zusammenhängenden dem Besteller überlassenden Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Plänen und Zeichnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
- (5) Die Einbeziehung und die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt sich ebenso wie der Abschluss und die Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Sonderregelungen des UN-Kaufrechtes.
- (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
- (2) Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag/Bestellung) schriftlich annehmen, ansonsten durch unsere Ausführung des Vertrags oder der Bestellung.
- (3) Eine Änderung der zu liefernden Vertragsgegenstände behalten wir uns vor, soweit sie technisch notwendig sind und keine für den Besteller wesentliche Änderung des Vertragsgegenstandes verursachen. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Für Isolierglas werden die „Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas“ als Beurteilungsmaßstab vereinbart.
- (4) Für Art und den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die schriftlichen Vertragsunterlagen. Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
- (5) Der Liefertermin ist nur Vertragstermin, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wird. Wünsche des Kunden zum Liefertermin (vgl. "gewünschter Termin" auf unseren Auftragsbestätigungen) werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns. Die Einhaltung von Vertragsterminen setzt auch ohne besondere Vereinbarung voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten erbringt, anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Im Fall der Versäumung einer Vertragsfrist ist in jedem Fall zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor wir in Verzug kommen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
- (6) Bei nachträglicher Kenntnis von zahlungsgefährdenden Umständen oder einer negativen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, unsere Leistung von Vorkasse oder Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
- (1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen oder denen des Lieferwerks gilt die Übergabe als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger an der Anlieferungsstelle übergeben wird.
- (2) Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden. Im Falle des Annahmeverzuges, einer unterlassenen Mitwirkung des Kunden und in allen anderen Fällen des Lieferverzuges, den der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich des hierdurch verursachten Mehraufwandes zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder niedriger entstanden ist.
- (3) Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu verlangen. Wird die Verpackung trotz Nachfristsetzung nicht zurückgegeben, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffungskosten für die Verpackung zu berechnen.
- (1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aus diesem Vertrag gegen den Kunden vor.
- (2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen zufälligen Untergang oder Beschädigung zu sorgen. Anderenfalls haftet er für den hierdurch entstehenden Schaden.
- (3) Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 120% unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände oder abzutretenden Forderungen obliegt uns.
- (4) Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich – unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen – schriftlich zu benachrichtigen, eine Vorabbenachrichtigung unter Verwendung von Telefax oder E-Mail ist vorzunehmen.
- (1) Unsere Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Sofern wir bei Vertragsschluss darauf hinweisen, werden Verpackung, Transport und Abladen gesondert berechnet. Die vereinbarten Vergütungen und Preise gelten für die Warenlieferung. Werden nachträglich Zusatzleistungen, z. B. Montage, vereinbart, sind wir berechtigt, die Zusatzkosten hierfür geltend zu machen:
- (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung zu zahlen. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns mitgeteilte Konto zu erfolgen. Mitarbeiter oder Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt, sofern nicht eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
- (3) Gerät der Kunde mit vereinbarten Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder eines höheren Zinssatzes wird hierdurch nicht ausgeschlossen Darüber hinaus können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, die jedoch nicht länger als zwei Wochen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten.
- (4) Der Abzug von Skonto ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Etwa vereinbarte Skonti für alle Teilzahlungen entfallen, wenn nicht sämtliche Zahlungen rechtzeitig und vollständig geleistet werden. Dies gilt auch, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offenstehen. Bei Regulierung durch Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden.
- (5) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
- (6) Mit Ansprüchen gegen uns kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- (1) Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein derartiger Grund liegt insbesondere vor:
- (1.a) Bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt.
- (1.b) Bei Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
- (1.c) Bei Betriebsunterbrechungen oder -störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen, wie Krieg, Aufruhr, Streik u. a.
- (2) Der Kunde hat im Falle des (1) c ebenfalls ein Rücktrittsrecht. Dieses besteht auch, sofern eine wesentliche Vertragsverletzung unsererseits vorliegt und wir nach zwei schriftlichen Nachbesserungsaufforderungen und Androhung des Rücktrittsrechtes nicht für Abhilfe gesorgt haben.
- (1) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend,
- (2) Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
- (3) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
- (4) Schadenersatzansprüche jeder Art einschließlich von Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Vertragsstrafen kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung verweigert wurde. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche gemäß den nachfolgenden Bestimmungen bleibt unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- (5) Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der beanstandeten Ware beim Kunden. Diese Frist gilt auch für Ansprüche von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.